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VORSCHRIFTEN ZUM LKW-TRANSPORT

1. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Einleitende Bestimmungen

Diese Beförderungsbedingungen enthalten die für den Abschluss eines Beförderungsvertrages erforderlichen Beförderungsbedingungen des Beförderers.

1. Der Beförderer im Sinne dieser Beförderungsbedingungen ist die Gesellschaft VALTEC spol. s r.o. mit dem Sitz in Lieskovská cesta 13 962 21 Lieskovec im Sinne des § 4 des Gesetzes Nr. 56/2012 Slg. über den Straßenverkehr in der geänderten Fassung.

2. Die Beförderung im Sinne dieser Beförderungsordnung ist die Beförderung von Gütern, Lasten, Industriegütern und anderen erforderlichen Arten von Gütern im nationalen Straßengüterverkehr.

1.2. Art des betriebenen Straßentransports und Umfang der erbrachten Transportleistungen

1. Der Beförderer führt den Straßengüterverkehr in folgendem Umfang durch:

a) innerstaatlicher Straßengüterverkehr
b) internationaler Straßengüterverkehr

2. Die Art des durchgeführten Straßengüterverkehrs:

a) Wagensendungen
b) Stückguttransporte
c) Transportbeton
d) Schüttgut

3. Sendungen, die mit einem einzigen Fahrzeug zu einem Beförderer (Absender oder Empfänger) befördert werden, gelten als Wagensendungen, wenn ihr Gewicht mehr als 2500 kg beträgt, oder ohne Rücksicht auf ihr Gewicht:

a) wenn sie die Nutzlast oder den Laderaum des verwendeten Fahrzeugs ausnutzt
b) wenn die Beförderung der Sendung im Einvernehmen mit dem Beförderer durch eine besondere, getrennte Fahrt des Fahrzeugs erfolgt oder wenn die Art der Sendung oder die Durchführung der Beförderung in der erforderlichen Zeit dies erfordert
c) wenn die Sendung aus betrieblichen Gründen an zwei oder mehr Orten be- oder entladen wird. Eine einzige Fahrt des Fahrzeugs gilt auch dann als eine einzige Fahrt des Fahrzeugs, wenn der Beförderer die Ladung aus betrieblichen Gründen auf ein anderes Fahrzeug umgeladen hat.

4. Eine Sendung, die zusammen mit anderen Sendungen oder in einer Fahrt des Fahrzeugs befördert wird, die sonst ohne die Ladung durchgeführt werden müsste, gilt als eine Ladung.

1.3. Begriffsbestimmung der vom Beförderer beförderten Güter

1. Der Beförderer befördert nach seiner derzeitigen technischen Basis vorzugsweise Wagenladungen.

2. Beförderungsarten nach der technischen Basis, insbesondere das rollende Material:

a) Beförderung von Transportbeton
b) Beförderung anderer Arten von Gütern auf der Grundlage von Aufträgen von Beförderern

3. andere Transporte, die auf der Grundlage von detaillierten Aufträgen von Beförderern durchgeführt werden.

1.4. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

1. Die folgenden Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen:

a) Güter, deren Beförderung nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften verboten ist,
b) gefährliche Güter
c) Gegenstände, die wegen ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts unter Berücksichtigung der Nutzlast, der Abmessungen der Fahrzeuge und des Zustands der für die Beförderung zu benutzenden Straßen für die Beförderung mit den Fahrzeugen des Beförderers ungeeignet sind
d) Gegenstände von hohem oder schwer zu bezifferndem Wert (Kunstsammlungen, Antiquitäten usw.).

2. Das Transportunternehmen befördert aufgrund seiner derzeitigen technischen Ausstattung keine lebenden Tiere.

3. Das Verkehrsunternehmen führt keine besonders umfangreichen und übergroßen Transporte durch, die eine spezielle technische Basis erfordern würden.

4. Ist eine Sendung zur Beförderung ausgeschrieben worden, die von der Beförderung ausgeschlossen ist oder deren Beförderung unter besonderen Bedingungen zugelassen ist, ohne dass diese Art der Sendung dem Beförderer mitgeteilt worden ist, oder ist eine solche Sendung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beförderung angenommen worden, so hat der Absender eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten Beförderungsentgelts für eine Sendung mit vollem Gewicht zu zahlen.

1.5. Bedingungen für die Ankunft der Fahrzeuge zum Be- und Entladen und Umfang der Zusammenarbeit zwischen Absender, Empfänger und Beförderer

1. Der Transporteur sowie die Absender und Empfänger sorgen dafür, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Betriebszeiten der Be- und Entladestellen des Versenders sowie der Entlade- und Abladezeiten des Empfängers, damit die Fahrer des Transportunternehmers die Arbeitsregelungen hinsichtlich Lenkzeiten, Pausen, täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten einhalten können.

2. Die Sendung oder Teile der Sendung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit vor Beschädigung oder Verlust während der Beförderung und Handhabung geschützt werden müssen, sind vom Absender in einer den Bedingungen des Straßentransports angemessenen Verpackung zur Beförderung bereitzustellen.

3. Der Absender ist auch verpflichtet, die Sendung ordnungsgemäß zu verpacken, wenn ohne die Verpackung die Gefahr besteht, dass sie wegen ihrer Beschaffenheit während der Beförderung Schäden an Personen oder anderen Sendungen und an den Beförderungsmitteln oder an sonstigen Einrichtungen des Frachtführers verursachen kann. Der Beförderer prüft nicht, ob die Beschaffenheit der Sendung eine Verpackung erfordert oder ob die verwendete Verpackung ordnungsgemäß ist. Der Absender haftet für Schäden, die durch mangelhafte oder unzureichende Verpackung während der Beförderung an anderen Sendungen oder am Fahrzeug entstehen.

4. Der Absender ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verpackung der Sendung oder einzelner Sendungsbestandteile nach ihren Abmessungen, ihrer Konstruktion und ihrer Festigkeit die Verwendung von Palettier- und Mechanisierungseinrichtungen für die Verladung und Beförderung ermöglicht.

5. Der Absender ist verpflichtet, die Sendung oder ihre einzelnen Teile zu kennzeichnen, wenn dies in dieser Beförderungsvorschrift vorgeschrieben oder zur Erleichterung der Handhabung der Sendung oder zur Beseitigung der Gefahr von Beschädigungen oder Verwechslungen erforderlich ist. Bei der Beförderung von Stückgutsendungen hat der Absender jede Sendung deutlich und unverwischbar mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen. Er muss die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einhalten.

6. Wenn die Beschaffenheit der Sendung eine bestimmte Handhabung während des Verladens, der Beförderung und des Entladens oder eine bestimmte Lagerung erfordert, ist der Absender verpflichtet, jedes Stück der Sendung mit einer Handhabungsmarkierung zur Kennzeichnung der Transportverpackung gemäß den geltenden Slowakischen Technischen Normen (STN) zu versehen, falls es andere Normen gibt (z.B. IMO, wenn die Sendung auch auf dem Seeweg befördert wird).

7. Stellt der Beförderer bei der Übernahme der Sendung fest, dass die Sendung die Bedingungen für die Verpackung und Kennzeichnung des Gutes nicht erfüllt, lehnt er die Beförderung ab; bestätigt der Absender den im Frachtbrief oder in einem anderen Beförderungsdokument eingetragenen Vorbehalt des Beförderers bezüglich der Verpackung und Kennzeichnung der Sendung, kann der Beförderer die Sendung zur Beförderung annehmen.

8. Der Beförderer ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob die Sendung den Angaben des Beförderers in den Beförderungspapieren (z.B. Lieferschein, Konnossement) entspricht. Die Prüfung der Sendung an der Be- oder Entladestelle hat in Anwesenheit mindestens einer Person zu erfolgen, die nicht Angestellter des Beförderers ist.

9. Stellt der Beförderer vor Verlassen des Verladeortes fest, daß die zur Beförderung angenommene Sendung von der Beförderung ausgeschlossen ist, so ist er verpflichtet, sie dem Absender zurückzugeben, und der Absender ist verpflichtet, sie zurückzunehmen.

10. Wird bei der Annahme der Sendung ein Mangel festgestellt, der zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der mitbeförderten Sendung führen kann, so ist der Beförderer berechtigt, die Annahme der Sendung zur Beförderung zu verweigern; wird der Mangel erst während der Beförderung festgestellt, so wird die Fahrt unterbrochen. Bei Unterbrechung der Fahrt verfährt der Beförderer wie bei anderen Beförderungshindernissen.

11. Der Absender der Sendung ist verpflichtet, dem Beförderer die Sendung in einem für die Beförderung auf der Straße geeigneten Zustand zu übergeben. Ist die Sendung nicht beförderungsfähig oder weist sie Mängel im Sinne des Absatzes 10 auf, so kann der Beförderer die Annahme der Sendung zur Beförderung verweigern. Der Absender ist verpflichtet, dem Beförderer die Kosten für das Verbringen des Fahrzeugs zur Laderampe, für die Verzögerung des Fahrzeugs beim Verladen oder für die Unterbrechung der Beförderung nach Absatz 10 zu erstatten.

12. Besteht die Sendung aus einer großen Anzahl von Stücken, so ist der Beförderer nur dann verpflichtet, die Stückzahl festzustellen, wenn dies mit dem Absender im Beförderungsvertrag vereinbart worden ist. Der Beförderer hat das Ergebnis der Prüfung im Frachtbrief zu vermerken oder einen Vermerk anzubringen.

13. Als Gewicht der Sendung gilt das Gewicht der Ladung einschließlich der Paletten, Transportkisten, Container usw. und der gleichzeitig mit der Sendung übernommenen Handhabungs- und Transporthilfsmittel des Absenders.

14. Das Gewicht der Sendung ist vom Absender zu ermitteln und geht zu seinen Lasten; es ist im Frachtbrief oder in anderen Begleitpapieren anzugeben.

15. Der Beförderer ist berechtigt, das Gewicht der Sendung jederzeit nachzuprüfen, insbesondere wenn er Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Absenders hat. Er hat das Gewicht durch amtliche Verwiegung oder durch Berechnung festzustellen, wenn die Menge des Gutes durch die Zahl der einzelnen gleichen Stücke oder durch die Zahl der Maßeinheiten angegeben ist und das Gewicht eines Stückes der Sendung oder einer Maßeinheit bekannt ist oder durch Verwiegung festgestellt wird.

16. Die Art der Gewichtsprüfung und das Ergebnis der Prüfung sind vom Frachtführer auf allen zum Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen Teilen des Konnossements oder sonstigen Beförderungspapiers zu vermerken.

17. Der Absender trägt die Kosten für die Feststellung des Gewichts der Sendung (z. B. amtliche Verwiegung usw.), wenn er im Beförderungsvertrag die Gewichtsfeststellung durch den Luftfrachtführer verlangt hat oder wenn das vom Luftfrachtführer festgestellte Gewicht der Sendung um mehr als 3 % von dem vom Absender angegebenen Gewicht abweicht.

18. Hat der Empfänger die Feststellung des Gewichts der Sendung verlangt, so hat der Absender auch die Kosten für die Feststellung des Gewichts der Sendung zu tragen.

19. Dem Absender in der Slowakischen Republik ist bekannt, dass er, wenn er ohne Wissen des Fahrzeugführers oder des Fahrzeugbetreibers bei der Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, das höchstzulässige Gewicht der Fahrzeugkombination, das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers oder das höchstzulässige Gewicht pro Achse des Fahrzeugs überschreitet, gemäß dem Gesetz der Nationalversammlung der Slowakischen Republik Nr. 8/2009 Slg. über den Straßenverkehr in seiner geänderten Fassung von der Polizei bestraft werden kann.

20. Stellt der Beförderer am Abgangsort fest, dass das zulässige Gewicht des Gutes durch Verschulden des Absenders überschritten oder schlecht verteilt worden ist, so ist der Absender verpflichtet, einen Teil der Sendung zu entladen oder umzuladen. Stellt der Beförderer dies erst während der Beförderung fest, z.B. wegen unrichtiger Gewichtsangaben, so ist er berechtigt, einen Teil der Sendung auf Kosten und Verantwortung des Absenders ab- oder umzuladen. Der Beförderer ist verpflichtet, den Absender darüber zu informieren, dass die Sendung entladen oder teilweise entladen werden soll, und ist verpflichtet, dies im Beförderungsdokument zu vermerken. Für die Beförderung des entladenen Teils der Sendung ist der Absender verpflichtet, einen gesonderten Beförderungsauftrag zu erteilen.

21. Der Absender ist verpflichtet, im Beförderungsvertrag den genauen Ort der Be- und Entladung (genaue Adresse) anzugeben und den Beförderer über eventuelle Beschränkungen der Einfahrt bestimmter Lastkraftwagen oder zu bestimmten Zeiten an den Be- oder Entladeort zu informieren. Zum Beispiel, ob der Ort in einer Umweltzone liegt, in einer Zone mit Beschränkungen für die Einfahrt von Lastwagen mit einem bestimmten Bruttogewicht, mit einer bestimmten Achslast, usw. Der Absender ist auch verpflichtet, die Betriebszeiten des Empfängers oder die Zeiten anzugeben, zu denen die Entladung erfolgen kann.

22. In der Regel erfolgt die Beladung durch den Absender und die Entladung durch den Empfänger, es sei denn, es wird etwas anderes zwischen dem Frachtführer und dem Transporteur vereinbart.

23. Das Be- und Entladen von Gütern auf der Straße ist in der Slowakei nur zulässig, wenn es nicht außerhalb der Straße möglich ist. Das Be- und Entladen muss so schnell wie möglich und so erfolgen, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

24. Die Fahrzeugbesatzung ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug im Rahmen des Beförderungsvertrags zu be- und entladen. Der Beförderer hat das Fahrzeug nur dann zu be- oder entladen, wenn er über die dazu erforderlichen Betriebsmittel und das erforderliche Personal verfügt und dies im Beförderungsvertrag ausdrücklich und gegen einen vereinbarten Aufpreis zum Beförderungspreis vereinbart ist. Die Fahrzeugbesatzung des Beförderers darf im Sinne der Arbeitssicherheitsvorschriften die Umschlaggeräte des Beförderers nur benutzen, wenn sie in deren Bedienung unterwiesen ist.

25. Der Absender ist verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine reibungslose Verladung zu gewährleisten und die Sendung vor Beschädigungen zu schützen. Der Beförderer (Absender und Empfänger) ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Sicherheit der Arbeit und für die wirtschaftliche Nutzung der Fahrzeuge des Beförderers zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Be- und Entladestellen und -einrichtungen in einem Zustand gehalten werden, der ein schnelles und sicheres Be- und Entladen der Sendungen ermöglicht, dass alle für den Fahrzeugverkehr genutzten Flächen, einschließlich der nicht öffentlichen Zufahrtswege, ausreichend befestigt sind und in einem befahrbaren und sicheren Zustand gehalten werden und dass an den Be- und Entladestellen eine ausreichende Beleuchtung für die Fahrzeuge vorhanden ist.

26. Im Allgemeinen ist der Beförderer (der Absender) für die Sicherung der Ladung auf dem Fahrzeug verantwortlich, da er die entsprechenden Kenntnisse über die Sendung hat. Der Absender ist verpflichtet, genaue Angaben über die Sendung hinsichtlich des Gewichts und der Abmessungen der einzelnen Stücke zu machen. Hat der Absender Anweisungen für die Verladung und Sicherung des Gutes im Straßengüterverkehr erstellt, so hat er diese dem Beförderer rechtzeitig vor Beginn der Beförderung in einer dem Beförderer verständlichen Sprache zu übergeben.

27. Der Fahrer (Vertreter des Beförderers) ist verpflichtet, an der Beladung teilzunehmen und gegebenenfalls die Verteilung der Ladung auf dem Fahrzeug zu regeln, z.B. im Hinblick auf die gleichmäßige Beladung der Fahrzeugachsen mit dem zu befördernden Gut und im Hinblick darauf, dass die Sicherheit und der reibungslose Ablauf des Straßenverkehrs während der Beförderung nicht gefährdet werden. Befolgt der Absender die Weisungen des Frachtführers nicht und liegt deshalb ein Beladungsfehler vor, insbesondere eine Überladung des Fahrzeugs, so kann der Frachtführer verlangen, dass die Ladung auf dem Fahrzeug neu positioniert oder die Ladung oder ein Teil der Ladung verstaut wird. Ist der Frachtführer nicht zufrieden, so kann er die Beförderung verweigern oder das Gut auf Kosten und Gefahr des Absenders ordnungsgemäß stauen und ablagern lassen.

28. Veranlasst der Beförderer das Be- und Entladen des Fahrzeugs, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass Schäden am Fahrzeug und an anderen Einrichtungen des Beförderers vermieden werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, schwerere Lasten aus größerer Höhe auf das Fahrzeug abzulassen.

29. Wird der Laderaum des Fahrzeugs beim Be- oder Entladen oder durch das beförderte Gut stark verschmutzt, so ist der Beförderer verpflichtet, nach dem Entladen der Sendung und bei wiederholten Transporten nach Abschluss der letzten Entladung für dessen Reinigung auf eigene Kosten zu sorgen. Kommt der Frachtführer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er für die Reinigung des Fahrzeugs auf seine Kosten zu sorgen.

30. Ist es erforderlich, das Fahrzeug zu desinfizieren, so hat der Frachtführer dies zu veranlassen. Die Kosten der Desinfektion gehen zu Lasten des Beförderers, dessen Sendung die Desinfektion erforderlich gemacht hat.

31. Ist es erforderlich, das Tankfahrzeug, den Tankcontainer oder die Trommel eines Mischwagens vor der Beladung mit einer anderen Ladung zu waschen, so teilt der Beförderer dies dem Beförderer im Beförderungsauftrag oder im Beförderungsrahmenvertrag mit. Die Kosten für das Waschen trägt der Beförderer.

32. Der Empfänger kann die Annahme der Sendung oder eines Teils davon wegen Beschädigung der Sendung während der Beförderung nur dann verweigern, wenn die Beschädigung den Zustand der Sendung so weit verändert hat, dass sie für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden kann. Der Empfänger ist jedoch nur dann zur Annahme der Sendung verpflichtet, wenn der Frachtführer die Beschädigung der Sendung in Anwesenheit beider Parteien festgestellt hat. Ein Vermerk kann auch in der Beförderungsurkunde angebracht werden.

33. Beanstandungen gegen die Art und Weise der Verladung, Umladung und Entladung sind vom Beförderer (Mitglied der Fahrzeugbesatzung) gegenüber dem Absender, dem Empfänger oder anderen Personen schriftlich, z.B. im Frachtbrief, zu erheben.

34. Sofern im Beförderungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt als Verspätung des Frachtführers bei der Be- oder Entladung die Zeit von der geforderten Ankunftszeit des Fahrzeugs des Frachtführers zur Be- oder Entladung bis zum Beginn der Be- oder Entladung sowie jede vom Frachtführer nicht verschuldete Unterbrechung dieser Arbeiten, einschließlich der Ausstellung der Beförderungspapiere für die Sendung. Der Beförderer kann für die Zeit der Verspätung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die im Beförderungsvertrag vereinbart werden sollte.

2. Art des Abschlusses und Gültigkeit des Vertrages über die Beförderung von Gütern im nationalen Straßengüterverkehr

2.1. Grundlegende Bestimmungen für den Vertrag über die Beförderung von Gütern im nationalen Straßengüterverkehr

1. Wird die Beförderung von einem Unternehmer beim Beförderer bestellt und ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, gelten die Bestimmungen der §§ 610-629 über den Güterbeförderungsvertrag gemäß Gesetz Nr. 513/1991 Slg. des Handelsgesetzbuches.

2. Durch den Güterbeförderungsvertrag verpflichtet sich der Frachtführer gegenüber dem Absender, die Sache (Sendung) von einem bestimmten Ort (Versandort) zu einem bestimmten anderen Ort (Bestimmungsort) zu befördern, und der Absender verpflichtet sich, ihm die Gegenleistung (Fracht) zu zahlen.

3. Der Frachtführer ist berechtigt, vom Absender zu verlangen, dass er die gewünschte Beförderung in der Frachturkunde bestätigt, und der Absender ist berechtigt, vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Sendung zu verlangen.

4. Sind für die Beförderung besondere Urkunden erforderlich, so ist der Absender verpflichtet, sie dem Beförderer spätestens bei der Übergabe der Sendung zur Beförderung auszuhändigen. Der Absender haftet für jeden Schaden, der dem Beförderer durch die Nichtübergabe oder die Unrichtigkeit dieser Papiere entsteht.

5. Sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, endet der Vertrag, wenn der Absender den Luftfrachtführer nicht zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt, sonst innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss, zur Übernahme der Sendung aufgefordert hat.

6. Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, die Beförderung bis zum Bestimmungsort mit fachlicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Frist, im übrigen ohne ungebührliche Verzögerung durchzuführen. Die Frist beginnt im Zweifel mit dem Tag, der auf den Empfang der Sendung durch den Frachtführer folgt.

7. Ist dem Frachtführer der Empfänger der Sendung bekannt, so ist er verpflichtet, die Sendung an den Empfänger abzuliefern oder, wenn der Empfänger vertraglich verpflichtet ist, die Sendung am Bestimmungsort abzuholen, ihn von der Beendigung der Beförderung zu verständigen.

8. Hat der Luftfrachtführer die Sendung dem Empfänger nicht abgeliefert, so kann der Absender verlangen, dass die Beförderung unterbrochen und die Sendung an ihn zurückgesandt oder anderweitig über sie verfügt wird; er haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen Kosten.

9. Sieht der Vertrag vor, dass der Frachtführer vor der Freigabe der Sendung einen bestimmten Geldbetrag beim Empfänger einzuziehen hat (Ablieferung) oder eine andere Inkassohandlung vorzunehmen hat, so sind die Vorschriften über das Bankeinzugsverfahren (§ 697 ff. des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch) entsprechend anzuwenden.

10. Wird die Beförderung von Gütern durch eine natürliche Person, die kein Unternehmer ist, beim Beförderer bestellt, wird ein Vertrag über die Beförderung von Gütern gemäß § 765 ff. des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. in der geltenden Fassung abgeschlossen.

2.2. Pflichten des Auftraggebers der Beförderung und des Empfängers der Sendung

1. Der Auftraggeber der Beförderung, meist der Absender, ist verpflichtet, dem Beförderer korrekte Angaben über den Inhalt der Sendung und deren Art zu machen und haftet für den Schaden, der dem Beförderer durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht.

2. Der Absender ist verpflichtet, die Beförderung beim Beförderer zu bestellen. Die Form der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon ist ausreichend, sofern anschließend eine schriftliche Bestellung erteilt wird, es sei denn, zwischen dem Beförderer und dem Absender wird etwas anderes vereinbart.

3. Ein Beförderungsauftrag kann für eine einzige Beförderung oder für eine bestimmte Anzahl von Beförderungen erteilt werden. Soll die Beförderung wiederholt werden und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, so ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Beförderer und dem Auftraggeber vorzuziehen.

4. Der Transportauftrag muss die für die Durchführung des Transports und die Ausstellung einer Rechnung nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Daten enthalten. Für den ordnungsgemäßen Abschluss des Beförderungsvertrags muss der Auftrag bzw. der Entwurf des Beförderungsvertrags folgende Angaben enthalten: a) Firmenname des Beförderungskunden, Anschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, E-Mail, Telefonnummer und ggf. weitere Kontaktdaten b) Angaben zur Sendung (Art, Bruttogewicht (Gewicht einschließlich Verpackung und auch Palette), Stückzahl, Abmessungen, Befestigungsvorschriften usw. (c) Abgangs- und Bestimmungsort der Sendung (genaue Anschrift) d) gegebenenfalls Zeitpunkt der Be- und Entladung e) bei Sendungen, die zur Reparatur befördert werden, auch Angaben über Art und Umfang der Beschädigung f) das vereinbarte Entgelt für die Durchführung der Beförderung (Beförderungspreis)

5. Der Transportauftrag ist so zu erteilen, dass zwischen dem Eingang des Auftrags beim Beförderer und dem gewünschten Transport zwei Arbeitstage liegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Sind für die Beförderung besondere Dokumente erforderlich, so ist der Absender verpflichtet, diese dem Beförderer spätestens bei der Übergabe der Sendung zur Beförderung auszuhändigen. Der Absender haftet für den Schaden, der dem Beförderer durch die Nichtübergabe oder Unrichtigkeit der Dokumente entsteht.

7. Der Kunde ist verpflichtet, den Frachtführer bei der Bestellung der Beförderung über einen höheren Preis der Sendung als den aktuellen Marktpreis zu informieren.

8. Bei der Beförderung von Gütern, deren Preis 50.000,-Euro übersteigt, ist der Kunde verpflichtet, dem Frachtführer diesen Wert im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung des Frachtführers für den Transport der Sendung mitzuteilen und zu belegen.

9. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Empfang der Sendung auf Verlangen des Absenders schriftlich zu bestätigen.

10. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Auftraggeber (Absender oder Empfänger) und dem Beförderer zustande a) mit der Annahme des Auftrages durch den Beförderer b) wenn die Beförderung nicht Gegenstand eines Auftrages ist, mit dem Beginn der Beförderung, der Annahme der Sendung zur Beförderung, b) wenn die Beförderung nicht Gegenstand eines Auftrages ist, mit der Annahme des Auftrages durch den Beförderer.

11. Der Auftrag ist angenommen a) wenn zwischen dem Beförderer und dem Absender eine mündliche oder telefonische Vereinbarung über den Umfang, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Ausführung der beantragten Beförderung besteht, oder b) in dem Zeitpunkt, in dem die Bestätigung der Annahme durch den Beförderer dem Auftraggeber schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder auf andere glaubwürdige Weise zugegangen ist; wenn der Absender eine solche Bestätigung verlangt, ist der Beförderer verpflichtet, ihr nachzukommen, c) in dem Zeitpunkt, in dem der Beförderer mit der bestellten Beförderung beginnt, es sei denn, der Auftrag wurde gemäß den vorstehenden Absätzen angenommen.

12. Nimmt der Beförderer den Vorschlag des Empfängers zur Weiterbeförderung der Sendung an einen anderen Empfänger an, so kommt ein neuer Beförderungsvertrag zustande.

13. Bei Annahme des Beförderungsauftrags oder Abschluss des Beförderungsvertrags kann der Beförderer vom Beförderungskunden eine Anzahlung von bis zu 80 % des vereinbarten Preises oder des vorläufigen Preises für die Beförderung verlangen. Der Beförderer ist verpflichtet, den Eingang der Anzahlung zu bestätigen und die erforderlichen Steuerunterlagen (z.B. Vorschussrechnung) auszustellen.

14. Bis zur Ablieferung der Sendung ist der Absender berechtigt, dem Beförderer neue Aufträge zu den in dieser Beförderungsordnung festgelegten Bedingungen zu erteilen.

15. Der Beförderer hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt oder, wenn kein Entgelt vereinbart wurde, auf das bei Vertragsabschluss übliche Entgelt unter Berücksichtigung des Inhalts der Verpflichtung des Beförderers.

16. Der Frachtführer hat Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung bis zum Bestimmungsort durchgeführt worden ist, es sei denn, dass der Vertrag als maßgebendes Kriterium einen anderen Preis vorsieht.

17. Kann der Frachtführer die Beförderung wegen eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, nicht ausführen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Teil des Beförderungspreises unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Beförderung.

18. Ist der Empfänger der Sendung im Vertrag bezeichnet, so erwirbt er die Rechte aus dem Vertrag, wenn er die Ablieferung der Sendung nach Erreichen des Bestimmungsortes oder nach Ablauf der Frist, in der die Sendung dort hätte eintreffen müssen, verlangt. In diesem Zeitpunkt gehen auch die Ansprüche wegen Schäden an der Sendung auf den Empfänger über. Der Beförderer darf die Sendung jedoch nicht an den Empfänger abliefern, wenn dies den ihm vom Absender erteilten Weisungen zuwiderlaufen würde. In diesem Fall bleibt der Absender berechtigt, über die Sendung zu verfügen. Beauftragt der Absender den Beförderer mit der Ablieferung einer anderen Person als dem Empfänger, so erwirbt diese Person die Rechte aus dem Vertrag in gleicher Weise wie der ursprüngliche Empfänger.

19. Mit der Annahme der Sendung übernimmt der Empfänger die Haftung für die Zahlung von Ansprüchen des Frachtführers gegen den Absender aus Verträgen, die sich auf die Beförderung der angenommenen Sendung beziehen, sofern der Empfänger von solchen Ansprüchen wusste oder hätte wissen müssen.

20. Der Frachtführer hat zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an der Sendung, solange er über sie verfügen kann.

2.3. Haftung des Frachtführers für Schäden an der Sendung und für die Nichteinhaltung der Beförderungsbedingungen

1. Der Frachtführer haftet für Schäden an der Sendung, die nach der Übernahme durch den Frachtführer bis zur Ablieferung an den Empfänger entstehen, es sei denn, dass der Frachtführer sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

2. Der Frachtführer haftet jedoch nicht für Schäden an der Sendung, wenn er beweist, dass sie verursacht worden sind durch

a) durch den Absender, den Empfänger oder den Eigentümer der Sendung,
b) durch einen Mangel oder durch die Beschaffenheit des Inhalts der Sendung, einschließlich des normalen Schwundes,
c) durch einen Umstand, den der Luftfrachtführer nicht vermeiden konnte; dazu gehören Fälle höherer Gewalt wie Beschädigung des Gutes durch Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Lawinen usw.
d) mangelhafte Verpackung, die der Luftfrachtführer dem Absender bei der Annahme der Sendung zur Beförderung zur Kenntnis gebracht hat und in der, falls ein Konnossement ausgestellt worden ist, der Mangel der Verpackung vermerkt worden ist; hat der Luftfrachtführer den Mangel der Verpackung nicht zur Kenntnis gebracht, so haftet er nicht für Schäden an der Sendung, die auf diesen Mangel zurückzuführen sind, es sei denn, dass der Mangel bei der Annahme der Sendung nicht erkennbar war. Der Beförderer ist berechtigt, in der Frachturkunde oder im Lieferschein Vorbehalte über die Verpackung und den Zustand der Sendung anzubringen; diese Vorbehalte verbleiben beim Absender der Sendung.

3. Im Falle einer Beschädigung der Sendung gemäß Absatz 02 ist der Beförderer verpflichtet, den Schaden mit der gebotenen Sorgfalt so gering wie möglich zu halten.

4. Bei Verlust oder Zerstörung der Sendung ist der Beförderer verpflichtet, den Wert der Sendung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beförderer zu ersetzen.

5. Bei Beschädigung oder Verschlechterung der Sendung hat der Frachtführer den Unterschied zwischen dem Preis, den die Sendung bei ihrer Übernahme durch den Frachtführer wert war, und dem Preis, den die beschädigte oder verschlechterte Sendung zu diesem Zeitpunkt wert gewesen wäre, zu zahlen.

6. Bei einem Vertrag über die Beförderung von Gütern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Beförderer verpflichtet, für den Verlust oder die Zerstörung der Sendung den Preis zu entschädigen, den die verlorene oder zerstörte Sendung zum Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung wert war. Darüber hinaus hat er die angemessenen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Beförderung der verlorenen oder zerstörten Sendung entstanden sind. Bei Beschädigung oder teilweisem Verlust der Sendung hat der Frachtführer den Betrag zu zahlen, um den die Sendung wertgemindert ist; ist eine Wiederherstellung zweckmäßig, so hat der Frachtführer die Kosten der Wiederherstellung zu tragen. Der Beförderer haftet für die vorgenannten Schäden bis zu einem Wert von 10 000 Euro. Der Beförderer ist verpflichtet, die Beförderung mit fachlicher Sorgfalt und innerhalb der vorgegebenen Fristen durchzuführen. Der Frachtführer haftet für Schäden, die sich aus der Beförderung der Güter ergeben, mit Ausnahme von Schäden an der Sendung, nur dann, wenn sie durch Überschreitung der Lieferfrist verursacht werden. Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Beförderer bis zur Höhe des Frachtpreises. Der Absender oder der Empfänger muss den eingetretenen Schaden und das Verschulden des Beförderers eindeutig beweisen (es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verschulden des Beförderers bestehen).

7. Der Beförderer hat dem Absender jeden Schaden an der Sendung unverzüglich zu melden, bevor er sie dem Empfänger übergibt. Hat jedoch der Empfänger einen Anspruch auf Herausgabe der Sendung erworben, so ist er verpflichtet, dies dem Absender zu melden. Der Beförderer haftet für den Schaden, der dem Absender oder dem Empfänger durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht.

8. Droht ein erheblicher Schaden an der Sendung und bleibt keine Zeit, um Weisungen des Absenders einzuholen, oder zögert der Absender, solche Weisungen zu erteilen, so kann der Frachtführer die Sendung in angemessener Weise auf Kosten des Absenders verkaufen.

9. Der Frachtführer kann seine Verpflichtung mit Hilfe eines anderen Frachtführers erfüllen und haftet, als ob er die Beförderung selbst durchgeführt hätte.

10. Der Frachtführer haftet für den Schaden, der dem Absender dadurch entsteht, dass er eine bereits in einem schriftlichen Frachtvertrag vereinbarte Beförderung nicht durchführt, nur in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen für die unnötige Vorbereitung der Sendung zur Beförderung.

11. Der Absender hat sein Recht auf Entschädigung nur schriftlich gegenüber dem Beförderer geltend zu machen, wobei er seine Ansprüche zu begründen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verschulden des Beförderers nachzuweisen hat. Er hat ferner Unterlagen beizufügen, die die Berechtigung seiner Forderung und die Richtigkeit des geforderten Betrages sowie des betreffenden Teils des Beförderungspapiers beweisen.

12. Der Absender muss seinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Beförderer innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der Sendung an den Empfänger oder, wenn keine Ablieferung erfolgt ist, innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme der Sendung zur Beförderung geltend machen; andernfalls erlischt der Anspruch.

2.4. Bedingungen für die Änderung des Beförderungsvertrages und den Rücktritt vom Vertrag

1. Bis zur Ablieferung der Sendung kann der Absender verlangen, dass die Beförderung unterbrochen und die Sendung an ihn zurückgesandt oder im Einvernehmen mit dem Luftfrachtführer anderweitig verwertet wird; der Absender hat die damit verbundenen angemessenen Kosten zu tragen.

2. Der Empfänger kann vorschlagen, dass ihm die Sendung an einem anderen Entladeort übergeben wird.

3. Die mit der Durchführung einer Änderung des Beförderungsvertrages verbundenen Fracht- und sonstigen Kosten gehen nach Absatz 01 zu Lasten des Absenders und nach Absatz 02 zu Lasten des Empfängers.

4. Die Bestimmungen des Artikels 2.2 gelten auch für den Vorschlag zur Änderung des Beförderungsvertrages.

5. Fällt das Beförderungsbedürfnis nach Abschluss des Beförderungsvertrages weg, so hat der Absender den Beförderer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Wird die Beförderung annulliert, nachdem das Fahrzeug zum vereinbarten Verladeort abgefahren ist, oder ist das Fahrzeug bereits an diesem Ort eingetroffen und wurde die Sendung aus einem vom Absender zu vertretenden Grund nicht zur Beförderung ausgeschrieben, so hat der Beförderer Anspruch auf Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten.

7. Kann der Luftfrachtführer die vereinbarte Beförderung nicht oder nicht zu den vereinbarten oder in diesen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Bedingungen durchführen, so hat er dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen. Sind die vom Luftfrachtführer vorgeschlagenen neuen Bedingungen für den Absender nicht geeignet, so ist er berechtigt, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten; er kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug ohne vorherige Vereinbarung mit dem Absender nicht innerhalb von drei Stunden nach der vereinbarten Ablieferungszeit abgeliefert worden ist.

8. Tritt nach der Übernahme der Sendung zur Beförderung ein Hindernis auf, das den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung oder die Ablieferung der Sendung unmöglich macht, und ist mit dem Absender für einen solchen Fall kein weiteres Verfahren vereinbart worden, so ist der Beförderer verpflichtet, vom Absender unverzüglich einen Vorschlag zu verlangen.

9. Der Beförderer braucht den Absender nicht zu benachrichtigen, wenn das Hindernis vorübergehender Natur ist (z. B. die Notwendigkeit, die Sendung umzulagern) und die Erreichung seines Vorschlags mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist.

10. Ist das Hindernis weggefallen, bevor der Absender einen zusätzlichen Vorschlag gemacht hat, so verfährt der Beförderer nach den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Der Absender kann bereits in der Beförderungsurkunde einen Vorschlag gemacht haben, wie die Sendung im Falle eines Beförderungshindernisses bei der Erfüllung des Beförderungsvertrages zu behandeln ist.

11. Kann die Sendung nach den vorstehenden Bestimmungen dem Empfänger nicht ausgeliefert oder dem Absender nicht zurückgegeben werden, so hat der Beförderer für ihre Lagerung zu sorgen; er hat den Absender unverzüglich über die Lagerung der Sendung zu unterrichten. Die Kosten der Lagerung gehen zu Lasten des Absenders.

2.5. Beförderungsdokumente im Straßengüterverkehr

1. Das Beförderungspapier als Transportdokument begleitet die Sendung bis zu ihrer Freigabe oder Entsorgung. Der Absender ist verpflichtet, dem Beförderer den ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief zu übergeben oder dem Beförderer die Angaben über die Sendung mitzuteilen und sie, nachdem der Beförderer sie z. B. in den Frachtbrief eingetragen hat, durch seine Unterschrift zu bestätigen; der Beförderer kann auf dem Frachtbrief etwas anderes vereinbaren.

2. Das Konnossement ist dem Frachtführer zu übergeben, es sei denn, mit der Verladung wird etwas anderes vereinbart.

3. Das Beförderungspapier muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) den Namen des Absenders und des Empfängers
b) die übliche Bezeichnung des Inhalts der Sendung und ihrer Verpackung,
c) die Stückzahl (Menge),
d) das Rohgewicht der Sendung oder die anders ausgedrückte Menge des Gutes
e) den Ort der Verladung und den Ort der Entladung,
f) das Datum und die Empfangsbestätigung des Frachtführers und des Empfängers über den Erhalt der Sendung,
g) den Ort, an dem der Frachtführer seine Vorbehalte anbringt.

4. Das Beförderungsdokument im innerstaatlichen Straßengüterverkehr ist a) der vom Absender ausgefüllte und übergebene Frachtbrief, b) der Lieferschein, sofern er den vorgenannten Bedingungen entspricht.

5. Wird eine Sendung an mehreren Orten be- oder entladen, so ist der Absender verpflichtet, für jeden Teil der Sendung ein eigenes Beförderungspapier vorzulegen. Bei wiederholten Beförderungen von derselben Beladestelle zu derselben Entladestelle und bei anderen Beförderungen für denselben Absender, die sich unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wiederholen, sowie bei Beförderungen innerhalb von Gebäuden und Baustellen kann der Absender mit dem Beförderer die Verwendung eines einzigen Frachtbriefs für die gesamte Arbeitsschicht des Fahrzeugs vereinbaren. Für bestimmte Beförderungen können die Angaben im Frachtbrief vereinfacht werden.

6. Der Beförderer und die Beförderer (Absender und Empfänger) sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen in den Frachtbrief eingetragenen Daten verantwortlich.

7. Der Frachtführer hat das Recht, im Frachtbrief Vorbehalte des Frachtführers bezüglich der Art des verwendeten Fahrzeugs auf der Grundlage des Wunsches des Kunden des Transports, des Zustands der Sendung, ihrer Verpackung, der Stückzahl (Menge) und der Art der Verladung einzutragen.

8. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern ist der Absender verpflichtet, zusätzliche Dokumente vorzulegen, die durch die geltende Gesetzgebung vorgeschrieben sind und die in den folgenden Abschnitten der Beförderungsbestimmungen aufgeführt sind.

3. Verfahren für den Abschluss und die Gültigkeit des Vertrages über die Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Straßengüterverkehr

3.1. Reklamationsverfahren

1. Die Fristen und Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen des Absenders oder des Empfängers aus dem Beförderungsvertrag mit dem Beförderer sind für den nationalen Straßengüterverkehr in der Slowakischen Republik im Handelsgesetzbuch und im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

2. Der Berechtigte (Beförderer oder Spediteur) hat gegenüber dem Beförderer alle Rechte aus der Beförderung schriftlich geltend zu machen. Die Erstattung des für die Beförderung gezahlten Betrages kann der Berechtigte (Beförderer oder Spediteur) nur dann verlangen, wenn er ihn nachweislich an den Beförderer gezahlt hat.

3.2. Gültigkeit des Beförderungsplans für den Straßengüterverkehr

1. Diese Transportvorschriften sind ab dem 1.1.2015 gültig.

2. Der Kunde (Beförderer) ist verpflichtet, sich vor Abschluss eines Vertrages über die Beförderung von Waren oder Gütern mit diesen Beförderungsbestimmungen vertraut zu machen.

3.3. Änderungen der Beförderungsvorschriften für den Straßengüterverkehr

1. Alle Änderungen und Ergänzungen der Beförderungsvorschriften gelten ab dem Datum der Unterzeichnung durch das Satzungsorgan des Unternehmens.

2. Wird der Fahrplan wesentlich geändert oder ergänzt, so sorgt das Luftfahrtunternehmen dafür, dass er in vollem Umfang veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.